Ein Kind ist zehn Jahre alt und möchte nicht mehr zur Schule gehen. Nicht für ein paar Tage. Nicht, weil am nächsten Morgen eine Klassenarbeit ansteht. Die Familie hat sich mit anderen Bildungswegen beschäftigt, kennt Lerngruppen, könnte Unterricht organisieren und wäre bereit, Lernfortschritte regelmäßig nachzuweisen.
In England wäre damit eine rechtlich vorgesehene Möglichkeit beschrieben. In Österreich ebenfalls, wenn auch unter anderen Bedingungen. In Deutschland beginnt an diesem Punkt ein Konflikt mit dem Gesetz.
Denn hier verlangt der Staat von Eltern nicht lediglich, dafür zu sorgen, dass ihr Kind eine angemessene Bildung erhält. Er schreibt grundsätzlich auch vor, wo diese Bildung stattfinden soll: in einer Schule. Dieser Unterschied wirkt zunächst juristisch. Tatsächlich reicht er tief in den Alltag von Familien hinein. Wer den Ort des Lernens festlegt, bestimmt zugleich über einen erheblichen Teil der Zeit eines Kindes, über seine Tagesstruktur und darüber, mit wem es einen großen Teil seiner Kindheit verbringt.
Deutschland hat sich dabei für eine ausgesprochen weitreichende Lösung entschieden. Die Frage ist, ob sie die einzig denkbare ist.
Bildungspflicht ist nicht dasselbe wie Schulbesuchspflicht
Im alltäglichen Sprachgebrauch verschwimmt dieser Unterschied schnell. Natürlich müssen Kinder lernen. Darüber besteht kaum Streit. Ein Staat hat gute Gründe, sicherzustellen, dass jedes Kind lesen, schreiben und rechnen lernt, grundlegendes Wissen erwirbt und später tatsächlich die Chance besitzt, ein eigenständiges Leben zu führen. Daraus folgt jedoch noch nicht zwangsläufig, dass dieses Kind jeden Werktag eine Schule besuchen muss.
Andere Staaten trennen diese beiden Fragen. England formuliert die Verantwortung beispielsweise über die Bildung des Kindes. Eltern dürfen ihr Kind vollständig oder teilweise zuhause unterrichten. Sie müssen dabei nicht dem nationalen Curriculum folgen. Bestehen Zweifel daran, ob das Kind eine geeignete Bildung erhält, kann die zuständige Kommune nachfragen und unter bestimmten Voraussetzungen eine School Attendance Order erlassen.
Der Staat verzichtet also nicht auf Kontrolle. Er kontrolliert nur anders. Genau dieser Unterschied ist für die deutsche Debatte entscheidend.
Was Deutschland verlangt
Das Grundgesetz selbst enthält keine Formulierung, nach der jedes Kind eine staatliche Schule besuchen müsse. Artikel 7 stellt das gesamte Schulwesen unter staatliche Aufsicht. Daneben schützt Artikel 6 das natürliche Recht der Eltern auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Wie daraus eine konkrete Schulpflicht entsteht, regeln vor allem die Länder in ihren Schulgesetzen. Die Kultusministerkonferenz führt entsprechend die unterschiedlichen schulrechtlichen Regelungen aller 16 Länder auf.
Das Bundesverfassungsgericht hat die allgemeine Schulpflicht mehrfach bestätigt. Besonders aufschlussreich ist dabei die Begründung. In einer Entscheidung von 2006 erklärte das Gericht, die Allgemeinheit habe ein berechtigtes Interesse daran, der Entstehung religiös oder weltanschaulich motivierter „Parallelgesellschaften“ entgegenzuwirken. Schule solle Kindern den Kontakt mit anderen Auffassungen ermöglichen und gesellschaftliche Integration fördern.
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat Deutschlands Position nicht verworfen. Im Fall Konrad gegen Deutschland hielt er die Beschwerde einer Familie gegen die Schulbesuchspflicht für unzulässig. Der staatliche Gedanke, Kinder in Kontakt mit der Gesellschaft zu bringen und Parallelgesellschaften zu vermeiden, wurde dabei als legitimes Ziel anerkannt.
Damit ist die Rechtslage ziemlich klar. Die gesellschaftliche Frage ist es weniger. Denn die deutsche Argumentation enthält eine weitreichende Annahme: Der Staat kann bestimmte Bildungs- und Integrationsziele nicht ausreichend gewährleisten, wenn Kinder außerhalb einer Schule lernen.
Ein paar Kilometer weiter gilt eine andere Logik
Besonders interessant wird diese Annahme an der deutschen Grenze. Ein Kind, das in Bayern lebt, kann nicht einfach von seinen Eltern zuhause unterrichtet werden, weil diese eine andere Bildungsform für geeigneter halten. Zieht dieselbe Familie nach Österreich, sieht die Rechtsordnung anders aus.
Das österreichische Schulpflichtgesetz erlaubt ausdrücklich, die allgemeine Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen, sofern dieser dem Unterricht an einer entsprechenden Schule mindestens gleichwertig ist. Der Staat gibt seine Verantwortung also nicht ab. Er setzt Bedingungen und überprüft, ob das Kind die geforderten Bildungsziele erreicht. Das ist ein bemerkenswerter Unterschied.
Auf beiden Seiten der Grenze besteht Schulpflicht beziehungsweise eine gesetzliche Pflicht zur Bildung. Beide Staaten haben Lehrpläne, Behörden und Bildungsstandards. Beide beanspruchen, die Interessen von Kindern zu schützen. Aber nur einer von beiden folgert daraus, dass reguläres Lernen zuhause grundsätzlich ausgeschlossen sein muss.
Die Schweiz zeigt wiederum ein anderes Modell. Dort regeln die Kantone Homeschooling selbst. Nach Angaben der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren enthalten praktisch alle Kantone Vorschriften über Privatunterricht während der obligatorischen Schulzeit. Die Bedingungen unterscheiden sich – etwa bei Bewilligungen, Qualifikationen oder staatlicher Kontrolle. Auch hier lautet die Alternative also nicht: Schule oder rechtsfreier Raum. Es gibt einen dritten Weg: Bildung außerhalb der Schule unter staatlichen Regeln.
Der Blick ins Ausland eignet sich allerdings nicht für eine einfache Erfolgsgeschichte. Frankreich ist dafür ein gutes Beispiel. Dort besteht eine Unterrichtspflicht. Familienunterricht ist weiterhin möglich, seit einer Reform aber nicht mehr allein aufgrund einer freien Entscheidung der Eltern. Familien müssen eine Genehmigung beantragen und einen gesetzlich vorgesehenen Grund angeben.
Dazu zählen etwa gesundheitliche Gründe, eine Behinderung, intensiver Sport oder künstlerische Aktivitäten, eine reisende Familie, große Entfernung zu einer Schule oder eine besondere Situation des Kindes, die ein entsprechendes Bildungsprojekt rechtfertigt. Frankreich zeigt damit zweierlei. Ein Staat kann Homeschooling zulassen und kontrollieren. Er kann den Zugang später auch wieder erheblich begrenzen.
Die eigentliche politische Entscheidung lautet deshalb nicht, ob der Staat Bildung beaufsichtigen darf. Das tut er in allen diesen Modellen. Es geht darum, wie weit diese Aufsicht reichen soll.
Kontrolle braucht kein Klassenzimmer
Genau hier wird ein häufiges Argument gegen Homeschooling interessant. Was geschieht, wenn Eltern ihren Kindern kaum etwas beibringen? Die Sorge ist berechtigt. Ein Kind besitzt ein eigenes Recht auf Bildung. Dieses Recht darf nicht davon abhängen, ob seine Eltern engagiert, gebildet oder überhaupt in der Lage sind, Unterricht zu organisieren.
Doch zwischen völlig unkontrolliertem Homeschooling und einer ausnahmslosen Schulbesuchspflicht liegen zahlreiche Möglichkeiten. Ein Staat kann Lernziele festlegen. Er kann regelmäßige Gespräche verlangen. Er kann Arbeiten oder Portfolios prüfen. Er kann Prüfungen vorschreiben. Er kann Ansprechpartner für Kinder schaffen. Er kann eingreifen, wenn Lernfortschritte dauerhaft fehlen. Und er kann in letzter Konsequenz den Besuch einer Schule anordnen.
Österreich und England lösen die Frage unterschiedlich, zeigen aber denselben grundlegenden Gedanken: Kontrolle setzt nicht zwingend tägliche Anwesenheit in einem Schulgebäude voraus. Damit verschiebt sich die Diskussion. Die Frage lautet nicht mehr: Kontrolle oder Homeschooling? Sondern: Welche Kontrolle wäre angemessen?
Der Schutz vor Abschottung
Schwieriger wird die deutsche Position dort, wo es nicht mehr allein um Bildung geht. Das Bundesverfassungsgericht argumentiert ausdrücklich gesellschaftlich. Schule soll verhindern, dass Kinder ausschließlich innerhalb einer abgeschlossenen religiösen oder weltanschaulichen Gemeinschaft aufwachsen. Dieses Anliegen lässt sich nicht einfach beiseiteschieben.
Elternrechte sind kein Eigentumsrecht an Kindern. Ein Kind hat eigene Interessen, eigene Rechte und mit zunehmendem Alter auch eigene Überzeugungen. Wo Eltern einem Kind den Kontakt zur Außenwelt verwehren oder Bildung aus ideologischen Gründen beschneiden, muss ein Staat handeln können. Aber auch daraus folgt eine Frage, die in Deutschland erstaunlich selten gestellt wird: Muss man deshalb jedes Kind zur Schule verpflichten?
Zwischen einer Familie, die ihr Kind von gesellschaftlichen Einflüssen abschotten möchte, und einer Familie, deren Kind unter dem Schulbesuch leidet und die nach einer anderen Bildungsform sucht, besteht ein erheblicher Unterschied. Das deutsche Recht beantwortet beide Situationen zunächst mit derselben Institution: Schule.
Andere Länder versuchen, stärker über Voraussetzungen, Aufsicht und Eingriffsmöglichkeiten zu unterscheiden. Das bedeutet mehr Verwaltungsaufwand. Behörden müssen tatsächlich prüfen, statt allein die Anwesenheit an einer Schule vorauszusetzen. Es verlangt Kriterien dafür, wann Bildung ausreichend ist und wann der Staat eingreifen muss. Einfacher ist die deutsche Lösung zweifellos. Ob sie deshalb die bessere ist, ist eine andere Frage.
Und was möchte das Kind?
Bei all diesen Diskussionen fällt noch jemand erstaunlich leicht aus dem Blick: das Kind selbst. Bei einem Sechsjährigen werden Eltern zwangsläufig sehr weitreichende Entscheidungen treffen. Bei einem Vierzehn- oder Fünfzehnjährigen wird die Sache komplizierter.
Was geschieht, wenn ein Jugendlicher selbst sagt: Ich möchte lernen. Ich möchte einen Abschluss. Aber ich möchte nicht mehr jeden Morgen in diese Schule gehen? Vielleicht wurde er gemobbt. Vielleicht kommt er mit der Umgebung nicht zurecht. Vielleicht lernt er zuhause schneller. Vielleicht möchte er sich intensiv mit bestimmten Themen beschäftigen. Vielleicht funktioniert Schule für ihn schlicht nicht.
Das deutsche System kennt durchaus Schulwechsel, alternative Schulen, individuelle Hilfen und in besonderen Situationen auch Unterricht außerhalb des normalen Schulalltags. Was es grundsätzlich nicht kennt, ist ein allgemeines Recht des Kindes, sich gegen die Institution Schule und trotzdem für Bildung zu entscheiden.
Hier entsteht eine eigentümliche Situation. Wir sprechen häufig davon, Kinder zu selbstständigen Menschen erziehen zu wollen. Wir fördern Beteiligung, Schülervertretungen und demokratische Bildung. Bei einer der größten strukturellen Fragen ihres eigenen Alltags endet diese Selbstbestimmung jedoch sehr schnell.
Der internationale Vergleich verändert die Frage
England beweist nicht, dass Homeschooling immer funktioniert. Österreich beweist nicht, dass häuslicher Unterricht für jedes Kind geeignet ist. Die Schweiz liefert kein einheitliches Gegenmodell, und Frankreich zeigt sogar, dass Staaten Freiräume wieder enger ziehen können. Aber diese Länder zeigen etwas anderes: Die deutsche Lösung ist keine zwangsläufige Folge des staatlichen Bildungsauftrags.
Demokratische Staaten können zu anderen Ergebnissen kommen. Sie können Bildung verlangen, Lernfortschritte kontrollieren und bei Problemen eingreifen, ohne deshalb jede Familie grundsätzlich auf denselben Bildungsort festzulegen. Genau deshalb lohnt der Blick über die Grenze. Denn dort wird sichtbar, dass wir über eine politische und rechtliche Entscheidung sprechen – nicht über ein Naturgesetz.
Wer über Homeschooling diskutiert, muss deshalb nicht erklären, warum Kinder keine Bildung brauchen sollten. Die interessantere Frage richtet sich an den Staat: Wenn sich das Recht eines Kindes auf Bildung auch kontrolliert außerhalb einer Schule gewährleisten lässt – warum darf eine Familie diesen Weg in Deutschland grundsätzlich nicht wählen?
Und spätestens dann führt die Debatte über Schulpflicht zu einer größeren Frage. Wie viel darf eine Gesellschaft über die Kindheit eines Menschen bestimmen – und wie viel Wahl lässt sie dem Kind und seiner Familie?